Donnerstag, 12. Juli 2007

Identitätsnachweis für die Durchführung der Führerscheinprüfung

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn ,
Klägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Raudszus und andere,
Hamburger Straße 27, 24306 Plön, 546/06ROlwal
gegen
den Kreis Plön Amt für Sicherheit und Ordnung Veterinärwesen und Kommunalaufsicht, - Fahrerlaubnisbehörde -,
Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, - -
Beklagten,
Streitgegenstand: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Bussert als
Einzelrichterin für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 verpflichtet, im Sinne von § 22 Abs. 4 FeV die zuständige technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung des Klägers zu beantragen und ihr den vorbereiteten Führer­schein ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse B unmittelbar zu übersenden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

.....
Tatbestand
Der Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger und nach seinen Angaben syrischer Staats­bürger. Er reiste im Jahre 2001 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und sieben gemeinsamen Kindern einen Asylantrag. Die Asylanträge des Klägers und seiner Familie wurden durch insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 29. März 2001 abgelehnt. Durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2004 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens, sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien nicht festzustellen seien. Für den Kläger gelte dies auch bezüglich seiner Ausreisepflicht und der erfolgten Abschiebungsandrohung. Bezüglich der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Kindern erweise sich jedoch die Zielstaatsstimmung in dem angefochtenen Bescheid „syrische arabische Republik" ats rechtswidrig und sei da­her aufzuheben. Diese seien Staatenlose, so dass für sie nach dem illegalen Verlassen Syriens keine Möglichkeit mehr bestehe, dorthin zurückzukehren. Dementsprechend wür­de der Kläger durch eine Abschiebung nach Syrien möglicherweise von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, deren Abschiebung auf Dauer nicht möglich sei, auf unabsehbare Zeit getrennt werden. Deswegen bestehe bezüglich der Abschiebung des Klägers ein inlandbezogenes Vollstreckungshindernis.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, dass mit dem Ausweisersatzpapier der Kläger seine wahre Identität unter keinen Umständen beweisen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007 der Berichter­statterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Dem Kläger geht ein Anspruch gegen­über dem Beklagten zu, die in §22 Abs. 4 FeV umschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, wie aus dem Tenor ersichtlich. Gemäß der §§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2 FeV hat sich der Sachverständige oder Prüfer vor der Prüfung über die Identität des zu Prüfenden zu überzeugen. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV sind dem Antrag auf Erteilung einer Fahrer­laubnis unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen. Der Kläger verfügt über keinen der üblichen Nachweise wie Geburtsurkunde, Personal­ausweis oder nationaler Reisepass. Damit ist ihm ein Identitätsnachweis durch die her­kömmlichen in Betracht kommenden Dokumente verwehrt. Er verfügt jedoch über einen mit Lichtbild versehenen „Ausweisersatz". In diesem wird festgestellt: „Dieses Dokument gilt als Ausweisersatz". Wenn dieses Dokument einen Ausweis ersetzen soll, dann kann dies nur den Zweck haben im Rechtsverkehr dort, wo üblicherweise ein Ausweis verlangt wird, sich durch dieses „Ersatzpapier' zu legitimieren. Anderenfalls machte die Ausstel­lung eines derartigen Ausweisersatzes keinen Sinn. Auch wenn in dem Papier angekreuzt ist „die Personalangaben auf Seite 2 beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers", so ändert dieser Vermerk nichts an der Identifikationsfunktion des Papieres. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde vor Ausstellung des Ausweisersatzes die vom Kläger getätigten Angaben auf seine Plausibilität hin überprüft hat und verschiedene In­formationsquellen genutzt hat, um die Angaben des Klägers nachzuvollziehen.
Der Vermerk dient dazu, einem etwaigen Missbrauch zu begegnen. Ein derartiges aus­länderrechtliches Missbrauchsverfahren ist jedoch im Bereich des Straßenverkehrsrech­tes nicht relevant. Die Frage der Nachweistauglichkeit des Ausweisersatzpapieres hat sich an dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV zu orientieren. Der Fahrerlaub­nisbewerber soll mittels der beigefügten Dokumente belegen, dass er das erforderliche Mindestalter für die Ablegung der Fahrprüfung besitzt und die im Ausweis abgebildete Person die Person des Antragstellers darstellt. Dieser Nachweis kann durch einen Aus­weisersatz ebenso geführt werden wie durch einen Personalausweis oder nationalen Rei­sepass. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch ein besonderes Risiko im Sinne des Stras­senverkehrsrechts begründet würde ( vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 29.07.2004, 1 B 1167/04, in iuris ) Der Ausweisersatz ermöglicht den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Ausweisersatz enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Der vom Beklagten in Bezug genommene Erlass des Mi­nisters für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 03.09.2002 (VH 424-621.421.06) entfaltet als Verwaltungsvorschrift lediglich interne Wir­kung und ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beklagten ohne Belang.
Der Klage war daher stattzugeben.

1 Kommentar:

elson cade hat gesagt…

Jede Vaterschaft begründet eine besondere Beziehung. Sie bedeutet nicht nur eine lebenslange emotionale Bindung, sondern umfasst auch umfangreiche und andauernde rechtliche Verpflichtungen. So groß wie die Tragweite dieser Beziehung ist, so quälend können die Fragen sein, wenn eine Vaterschaft in Zweifel gezogen wird. Anders als bei der Mutter wird in der Regel natur-gemäß der Vater häufig mit seinen Vermutungen allein gelassen. Es sei denn, er entschließt sich zu einem Vaterschaftstest. here are Vaterschaftstest,Abstammungsgutachten and Identitätsnachweis.