Montag, 6. August 2007

Wann ist ein Bescheid der Familienkasse ausreichend begründet?

Das Problem:
Die Familienkasse lehnt einen Antrag auf Kinderzuschlag ab mit der Begründung, das Einkommen sei zu hoch. Den Berechnungsbogen fügt sie nicht bei. Den Widerspruch dagegen weißt sie zurück und fügt jetzt erstmals einen Berechnungsbogen bei - leider den falschen. Die Antragstellerin erhebt Klage und erhält Akteneinsicht. Jetzt sieht ihr Anwalt erstmasl den richtigen Berechnungsbogen und stellt fest, dass die Entscheidung richtig ist. Er erklärt die Klage für erledigt und beantragt, der Familienkasse die Kosten aufzuerlegen.
Die Familienkasse wehrt sich mit der Behauptung, der Berechnungsbogen habe jederzeit angefordert werden könnnen.
Das Sozialgericht Kiel (Az: S 20 KG 27/06) hat mit Beschluss vom 18.7.2007 der Antragstellerin Recht gegeben. Die wesentlichen Gründe:

Die Klage hätte zwar nicht zum Erfolg geführt, jedoch hat die Familienkasse Anlass zur Klagerhebun gegegeben.Ein Bescheid ohne Berechnungsbogen ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher rechtswidrig.

Ein Widerspruchsbescheid mit beigefügter falscher Berechnung ist schon allein deswegen rechtswidrig-

Nur durch Klageerhebung konnte sich die Antragstellerin wehren und zu einer Überprüfung gelangen.
$ 14 BKGG berührt nicht den Begründungszwang.
Der Familienkasse ist es zuzumuten, den Berechnungsbogenmit zu versenden. Anerenfalls fehlt es an der notwendigen Transparenz.

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